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Politisches und Rechtliches

Landesjugendring Hamburg e.V.

Positionspapier: »Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Bezirken«

Die LJR-Vollversammlung bezieht Stellung zum Partizipationsparagraphen §33 (8. Juni 2010)

Das Land Hamburg hat seinen Bezirken die Partizipation junger Menschen verordnet. Kinder und Jugendliche sollen da mitreden und mitbestimmen, wo ihre Interessen vor Ort und in ihrer Lebenswelt tangiert sind. Die Bezirksämter sind aufgefordert, geeignete Verfahren zu entwickeln. Grundlage hierfür ist der Paragraph 33 im Bezirksverwaltungsgesetz Hamburgs.
Doch wie kann eine dauerhafte Partizipationskultur gelingen? Eine Form, die über bürgerschaftliche Kosmetik hinausgeht? Eine Form, die junge Menschen teilhaben lässt an kommunaler Selbstverwaltung?

Die Mitglieder des Landesjugendrings Hamburgs haben die Partizipationsfrage intensiv diskutiert. Auf der LJR-Vollversammlung am 8. Juni 2010 ist einstimmig nachfolgend dokumentiertes Positionspapier beschlossen worden.


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Das Positionspapier im Wortlaut:



Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Bezirken

Im Zuge der Umsetzung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in den Bezirken (§ 33 des Bezirksverwaltungsgesetzes, § 8 SGB VIII) hat das Bezirksamt Folgendes zu berücksichtigen:

Das Bezirksamt identifiziert Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dazu zählen insbesondere die in § 8 (2) AG SGB VIII genannten Bereiche Verkehrsplanung und Verkehrsregelung, Stadtentwicklung und Stadterneuerung, der Planung von Grün- und Spielflächen, Sportanlagen und Wohnungsbauplanung.

Das Bezirksamt informiert in geeigneter Art und Weise die potenziell betroffenen Kinder und Jugendlichen über die identifizierten Planungen und Vorhaben. Zusätzlich sind regelhaft die Öffentlichkeit, der Jugendhilfeausschuss sowie die AG § 78 zu informieren.

In aktuellen bzw. laufenden Prozessen der Entwicklung von Konzepten

ist sicherzustellen, dass Träger der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendverbandsarbeit regelhaft und gleichberechtigt eingebunden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihre Struktur auch auf Ehrenamtlichkeit basiert,

sind unter Beteiligung der vorgenannten Akteure gemeinsam Vorschläge für „geeignete Verfahren“ zu entwickeln, die standardmäßig einen vorläufigen Charakter haben, d. h. von den zu beteiligenden Kindern und Jugendlichen stets wieder veränderbar sind,

sind bereits interessierte Kinder und Jugendliche weitestgehend einzubeziehen,

ist eine enge Abstimmung und Verzahnung mit der Weiterentwicklung der regionalen Bildungskonferenzen vorzusehen.


In der Phase der Erprobung von Beteiligungsverfahren

sind weitere Bereiche zu identifizieren und gemeinsam festzulegen, die Interessen von Kindern und Jugendliche berühren,

ist sicherzustellen, dass Entscheidungen der beteiligten Kinder und Jugendlichen weitestgehend bindend und nachhaltig sind,

müssen Kinder und Jugendliche durch geeignete Maßnahmen in die Lage versetzt werden, Kompetenzen zu erwerben, die sie zur Teilnahme an den zu erprobenden Verfahren befähigen,

sind Zugänge zu den gewählten Verfahren niedrigschwellig zu gestalten,

müssen bei Kindern und Jugendlichen üblicherweise vorhandene Voraussetzungen, Möglichkeiten und Grenzen (Ablauf des Alltags, Freizeitbedarf, Fahrtwege, ...) angemessen berücksichtigt und ggf. vorhandene Zugangserschwernisse abgefedert werden (Fahrtkostenerstattung, Freistellung),

muss eine Ansprache der Kinder und Jugendlichen zielgruppenadäquat, d. h. ggf. mehrgleisig erfolgen, und insbesondere von gesellschaftlicher Benachteiligung betroffene Kinder und Jugendliche einbeziehen,

sind alle Schritte des Verfahrens öffentlich und transparent zu gestalten und nachvollziehbar zu dokumentieren,

muss eine Evaluierung der erprobten Verfahren unter Beteiligung und Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen erfolgen.


Darüber hinaus setzt sich das Bezirksamt dafür ein, dass

in Abstimmung mit den anderen Bezirksämtern hamburgweit gleiche Standards für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gelten,

die gewählten Verfahren regelhaft unter Beteiligung und Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen evaluiert werden,

betroffene Kinder und Jugendliche grundsätzlich das Recht besitzen, in allen Gremien und Ausschüssen gehört zu werden,

sind Fortbildungsangebote für alle Mitarbeiter/innen der Verwaltung zu schaffen und Fortbildungen zum Erwerb von Beteiligungskompetenzen obligatorisch,

ist mindestens eine überbezirklich wirkende Qualitätsentwicklungsstelle einzurichten, die folgende Funktionen in der Ausführung der Beteiligungsrechte übernimmt:
- Beschwerdestelle für Kinder, Jugendliche und ihre Interessenvertretungen in Fällen der Verletzung der Beteiligungsrechte,
- Entwicklung und Vorhaltung geeigneter Fortbildungsangebote für Mitarbeitende in der Verwaltung und Multiplikator/innen für Kinder und Jugendliche,
- Aufbau und Unterstützung des landesweiten Netzwerkes zur Kinder- und Jugendpartizipation.



Hintergrund

Die rechtlichen Grundlagen zur Partizipation von Kindern und Jugendlichen sind mittlerweile auf fast allen Ebenen gegeben. Die UN-Kinderrechtskonvention beinhaltet in Artikel 12 eine Zusicherung der freien Meinungsäußerung und die Berücksichtigung des Kindeswillens in allen das Kind berührenden Angelegenheiten. Auf europäischer Ebene wurde festgelegt, dass Kinder und Jugendliche auf kommunaler und regionaler Ebene an „den sie betreffenden Debatten und Beschlüssen“ zu beteiligen sind. Auf Bundesebene ist eine Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse bei der Bauleitplanung vorgeschrieben und im Kinder- und Jugendhilfegesetz mehrfach (Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe, alle Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung) vorgesehen. Mit dem § 33 des Hamburgischen Bezirksverwaltungsgesetzes müssen die Bezirksämter geeignete Verfahren entwickeln, um Kinder und Jugendliche an „Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren“, angemessen zu beteiligen.

Im Rahmen der derzeitigen Bildungsreform in Hamburg sind zudem die Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte von Kindern in Schulen, vor allem über die Absenkung des passiven Wahlalters, gestärkt worden. An Berufsschulen sind Beteiligungsrechte der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet worden.

Die Hamburger Jugendverbände begrüßen die begonnene Entwicklung der Ausweitung von Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in Hamburg. Nach Vorstellung der Hamburger Jugendverbände sind im Zuge der weiteren Diskussionen und Überlegungen um eine Ausweitung von Partizipations- und Mitbestimmungsmöglichkeiten jedoch folgende Grundannahmen und die sich daraus ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen:

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gelingt nur, wenn sie von diesen aus gedacht wird. Das heißt, dass die bislang formal top down verankerten und durchgesetzten Beteiligungsrechte (Beteiligungsstruktur) in eine bottom up Strategie (Beteiligungskultur) überführt werden müssen, um im Sinne der Kinder und Jugendlichen und zum Zweck der Weiterentwicklung des demokratischen Gemeinwesens wirksam zu werden.

Das heißt konkret, dass das Lebensumfeld, die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen, Ausgangspunkt und Ziel von Verfahren zur Beteiligung sein muss. Auf dieser Ebene ist Demokratie nicht nur erlernbar, sondern auch erlebbar. Zugleich können damit Handlungskompetenzen entwickelt und mögliche Handlungsformen in gesellschaftspolitischen Aushandlungsprozessen erprobt werden. Die Motivation, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen, hängt aber auch bei Kindern und Jugendlichen entscheidend davon ab, dass sie tatsächlich mit entscheiden und Ergebnisse und Konsequenzen ihrer Entscheidung (zeitnah) wahrnehmen können.

Die Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist konstitutiver Bestandteil und ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Kinder- und Jugendarbeit, insbesondere der Jugendverbandsarbeit. Die im § 11 SGB VIII geforderte Mitgestaltungs- und Mitbestimmungsmöglichkeit ist in Form der Selbstorganisation von Kindern und Jugendlichen in Jugendverbänden heute schon eine Umsetzung weitestgehender Beteiligung. Die in der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendverbandsarbeit vorhandenen methodischen und didaktischen Kompetenzen und Erfahrungen sind als entscheidende Potenziale im Prozess der Ausweitung und Durchsetzung von nachhaltig wirksamen Beteiligungsstrukturen und einer veränderten Beteiligungskultur zu verstehen. Diese Potenziale gilt es nicht nur zu nutzen, sondern auch langfristig strukturell und materiell abzusichern und auszubauen.


Wortlaut: § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.


Wortlaut: § 8 (2) AG SGB VIII: Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse
Die Jugendhilfeausschüsse sind bei allen bezirklichen Planungen, die auf die Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen und deren Familie gestaltend Einfluss nehmen, frühzeitig zu beteiligen, insbesondere bei der Verkehrsplanung und Verkehrsregelung, der Stadtentwicklung und Stadterneuerung, der Planung von Grün- und Spielflächen sowie Sportanlagen und der Wohnungsbauplanung.


Wortlaut: § 33 Hamburgisches Bezirksverwaltungsgesetz
Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, die in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.


(Hamburg, den 8. Juni 2010)