Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 3-2005, Rubrik Titelthema

Wie wird gewählt ?

Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen:
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auf der linken Stimmzettelhälfte eine Erststimme für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten (Direktmandat)
-- auf der rechten Stimmzettelhälfte eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste (Partei)

Die Zweitstimme ist für die parteipolitische Verteilung aller 598 Bundestagssitze (früher 656) die maßgebliche Stimme (Landesliste).

Das Bundeswahlgesetz schreibt ein so genanntes personalisiertes Verhältniswahlrecht vor:

Verteilung der Erststimmen: Die Bundesrepublik Deutschland ist in 299 Wahlkreise aufgeteilt, Hamburg in 6 Wahlkreise. Wählbar sind sowohl Partei- als auch parteiunabhängige Kandidatinnen und Kandidaten (Direktmandate).

Die Kandidatin oder der Kandidat, die/der in einem Wahlkreis die meisten Stimmen – relative Mehrheit - für sich gewinnen konnte, ist für diesen Wahlkreis in den Bundestag gewählt. Es gibt insgesamt 299 Abgeordnete, die auf diesem Weg die Mitgliedschaft im Bundestag erwerben.

Verteilung der Zweitstimmen:
Ausschlaggebend für die parteipolitische Zusammensetzung des Bundestages mit seinen regulär 598 Abgeordneten ist das Verhältnis der für die Partei-Listen bundesweit abgegebenen Zweitstimmen. Berücksichtigt werden allerdings nur die Parteien, deren Listen mindestens 5% aller gültigen Zweitstimmen erhalten haben oder die mindestens drei Wahlkreis-Abgeordnete stellen.

Wie Sie Ihre beiden Stimmen verteilen, ist Ihre Sache!
Sie haben zwei Möglichkeiten:
-- beide Stimmen für eine Partei: für die Kandidatin bzw. den Kandidaten und für die Landesliste
-- oder: die Erststimme für die Kandidatin bzw. den Kandidaten der einen Partei, die Zweitstimme für die Landesliste einer anderen Partei.

Briefwahl
Aus wichtigen Gründen, wenn Sie z.B. verreist sind, im Krankenhaus liegen oder am 18. September nicht in Hamburg sein werden, können Sie Briefwahlunterlagen anfordern. Am einfachsten ist es, wenn Sie den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckten Briefwahlantrag ausfüllen und abschicken.

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel z.B.
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nicht der amtliche Stimmzettel ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist
-- keine Kreuze oder mehr als zwei Kreuze enthält
-- der Wille der Wählerin / des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist
-- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält