Beteiligungsverpflichtung der Bezirksämter
§ 33 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) - Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.
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