Landesjugendring Hamburg e.V.

Teil 5: Handlungsfähigkeit von Jugendverbänden und Vereinen in Corona-Zeiten

Eine gesetzliche Regelung ist am 28.03.2020 in Kraft getreten und gilt bis Ende 2021: Erstmals sind virtuelle Hauptversammlungen möglich

Die vom Deutschen Bundestag beschlossene gesetzliche Regelung, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften und vielen weiteren Rechtsformen sichergestellt wird, ist am 28. März 2020 in Kraft getreten. Damit können die betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Es wurden vorübergehende Möglichkeiten geschaffen, betroffene Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.

1. Was wird für Vereine und Stiftungen geregelt?
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen sichern sollen, wenn die Organe der Vereine oder Stiftungen nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen – zum Beispiel, um Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Hier ist eine Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass ein Vorstandsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.

2. Führt dies zur zwangsweisen Verlängerung aller Vorstandsämter, die in der nächsten Zeit auslaufen?
Nein. Das Recht ein Vorstandsmitglied abzuberufen, bleibt bestehen.

3. Welche Erleichterungen gibt es für Vereine?
Für Vereine sind ergänzend auch Regelungen vorgesehen, die die Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung erleichtern sollen.
Derzeit sieht das Vereinsrecht im BGB vor, dass Mitgliederversammlungen nur als Präsenzversammlungen möglich sind. Nur in der Versammlung können die Vereinsmitglieder ihre Mitgliederrechte ausüben. Wer nicht persönlich kommt, kann bislang nicht abstimmen.
Künftig sollen virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können. Mitgliedern soll auch ermöglicht werden, ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben.

4. Das machen Vereine doch auch schon jetzt, was ist daran neu?
Bisher können dies nur die Vereine wirksam tun, die dies in ihrer Satzung geregelt haben. Die neuen Regelungen sollen auch Vereinen, die keine entsprechenden Satzungsbestimmungen haben, ermöglichen ihre Mitgliederversammlungen so abzuhalten.

5. Was können kleine Vereine tun, die nicht über die technischen Mittel oder das technische Know-how verfügen, um Mitgliederversammlungen im Internet durchzuführen?
Das Gesetz sieht auch Erleichterungen für die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder außerhalb einer Mitgliederversammlung vor. Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung können die Mitglieder außerhalb von einer Mitgliederversammlung nur Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder ihre Stimme schriftlich abgeben, d. h. durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief, und alle Mitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen. Durch die Vereinssatzung kann das auch anders geregelt werden. Allerdings haben viele Vereine von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Auch für diese Vereine sollen Beschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung erleichtert werden. Es soll ausreichen, die Stimme in Textform abzugeben, d.h. z. B. auch durch E-Mail oder Fax. Für die Beschlussfassung sollen nicht mehr die Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich sein. Für den Beschluss soll dieselbe Mehrheit wie für einen Beschluss, der in der Mitgliederversammlung gefasst wird. Zum Schutz der Mitglieder wird allerdings geregelt, dass der Beschluss nur wirksam zustande kommt, wenn die Hälfte der Vereinsmitglieder die Stimme abgibt.

(Quelle: www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Gesellschaftsrecht/Corona_Handlungsfaehigkeit_node.html)

Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als PDF (darin ist der Artikel für Jugendverbände entscheidend)