Im revidierten Bundeskinderschutzgesetz sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen beschrieben, um das Wohl von Kindern und Jugendlichen im Bereich der Jugendarbeit zu schützen. Ein zentrales Element ist darin der »Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen« (gemäß § 72a SGB VIII). Um diesen Ausschluss sicher zu stellen, sind alle hauptamtlichen Mitarbeiter*innen in der öffentlichen und freien Jugendhilfe (also auch im Jugendverband) zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet. Für Ehrenamtliche in den Jugendverbänden gilt: Der öffentliche (Landesjugendamt) und der freie Träger (Jugendverband) vereinbaren, bei welchen Tätigkeiten des Ehrenamtlichen erweiterte Führungszeugnisse nötig sind. Dies wird jeweils nach der Art der Tätigkeit oder der Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen beurteilt. Die Vereinbarung zwischen dem Landesjugendamt in Hamburg und einem Jugendverband wird gemeinsam erarbeitet und basiert auf einer Mustervereinbarung (Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses vom 13. Januar 2014). Diese Mustervereinbarung gibt es in zwei Versionen: eine ist speziell auf die Pfadfinderverbände ausgerichtet, die andere gilt für alle anderen Verbände.
Auf der LJR-Website sind die Mustervereinbarungen sowie Merkblätter, eine Antragsvorlage und weitere Dokumente aufrufbar.
Für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses stellt der Jugendverband seinen Haupt- oder Ehrenamtlichen ein Antragsschreiben aus, das nach dem Ausfüllen für die online-Beantragung als PDF abzuspeichern ist.
Sofern die beantragende Person die Online-Funktion seines Personalausweises freigeschaltet hat und die AusweisApp2 auf sein Smartphone geladen hat, kann die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses online gestellt werden unter: www.fuehrungszeugnis.bund.de
Ansonsten steht der Gang in ein Kundenzentrum der Stadt Hamburg an. Ort und Termin können online gebucht werden unter: www.hamburg.de/behoerdenfinder/info/11283979/n0/
Einsichtnahme: Das Führungszeugnis wird dem eigenen Jugendverband nur vorgelegt. Es verbleibt immer bei dem*der Jugendleiter*in. Der Jugendverband protokolliert diese Einsichtnahme (s. Merkblatt zur Dokumentation erweiterter Führungszeugnisse via QR-Code). Der Verband darf die Führungszeugnisse nicht kopieren oder gar das Original behalten.
Jeder Jugendverband hat eine verantwortliche Person zu benennen, welche die Aufforderung zur Einreichung, zur Kontrolle und Protokollierung der Führungszeugnisse übernimmt.
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Hinweis:
Bundeskinderschutzgesetz: Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (in Kraft getreten am 1. Januar 2012)
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (gemäß § 72a SGB VIII): Personen, die nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 und 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind (d.h. einen entsprechenden Eintrag im Führungszeugnis haben), dürfen in der Jugendarbeit nicht ehren-, neben- oder hauptamtlich beschäftigt werden.