Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 4-2016, Rubrik Titelthema

Wie gründe ich einen Jugendverband?

Rechtliche Stationen auf dem Weg zum eigenen Verband

Der erste Schritt auf dem Weg zum Jugendverband ist die Gründung einer Jugendgruppe. Aus dieser Jugendgruppe kann im Laufe der Zeit ein Verband entstehen. Wenn die Jugendgruppe sich zu einem Verein zusammenschließen will, sind die rechtlichen Schritte zur Gründung die gleichen wie später bei einem Jugendverband: Vereinsgründung mit Satzung, Eintragung ins Vereinsregister, Beantragung der Gemeinnützigkeit und Anerkennung als Freier Träger der Jugendhilfe.

Es ist ein langer Weg von der Gründung einer Jugendgruppe bis zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und als Jugendverband. Bevor man sich dieser Herausforderung stellt, sollte man schauen, welche Verbände es in Hamburg gibt. Sich einem Jugendverband anzuschließen, dürfte den eigenen Aufwand nämlich deutlich reduzieren – nicht nur hinsichtlich der Gründung, sondern auch mit Blick auf den folgenden Verbandsalltag. So oder so ist es ratsam, mit dem Landesjugendring und der BASFI Kontakt aufzunehmen. Beide stehen bei der Gründung eines Jugendverbandes gern mit Rat und Tat zur Seite.

Vereinsgründung. Wer einen Verein gründen will, muss zunächst klären, ob es sinnvoller ist, einen eingetragenen Verein (e.V.) oder einen nicht eingetragenen Verein zu gründen. Dieser Unterschied wirkt sich im Alltag kaum auf die Arbeit der Jugendgruppe aus, doch er hat vor allem rechtliche Auswirkungen z.B. auf Fragen der Haftung. Für Juristen ist ein eingetragener Verein eine juristische Person, während es sich bei einem nicht eingetragenen Verein um eine Personenversammlung handelt. Die Entscheidung hängt davon ab, was ihr machen wollt und wofür ihr den Verein braucht. Im Zweifelsfall überwiegen meist die Vorteile eines eingetragenen Vereins – besonders wenn Ihr plant, einen Jugendverband zu gründen oder Förderung auf Dauer zu erhalten.

Um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, braucht man mindestens zwei volljährige Personen, für einen eingetragenen Verein mindestens sieben volljährige Personen. Diese zwei oder sieben Personen beschließen gemeinsam die Satzung und wählen einen Vorstand: Fertig ist der Verein.
Sobald aus der informellen Jugendgruppe eine feste Gruppe werden soll, stellt sich die Frage nach Strukturen. Die Gruppe braucht eine Satzung, egal für welches Vereinsmodell man sich entscheidet. Denn die Satzung regelt die wichtigsten Fragen der Gruppe. Sie hält den Namen und die Ziele der Gruppe fest. Sie beschreibt das Verhältnis der Leitung zur Mitgliederversammlung und bestimmt, wie Entscheidungen getroffen werden. Eine Satzung legt nicht nur die Regeln fest, nach denen die Gruppe arbeiten will, sie ist auch notwendig, um sich ins Vereinsregister eintragen zu lassen oder die Gemeinnützigkeit zu beantragen. Ohne Satzung kann es auch keine staatliche Förderung geben.

Wer innerhalb eines Jugendverbandes eine Jugendgruppe gründen will, braucht nicht unbedingt eine eigene Satzung. Ausschlaggebend ist in diesem Fall die Satzung des Verbandes. Sieht diese Satzung rechtlich unselbstständige Untergliederungen vor, kann die Jugendgruppe auf eine eigene Satzung verzichten und einfach die Satzung des Verbandes übernehmen. Rechtlich selbstständige Untergliederungen haben eine eigene Satzung, die aber nicht im Widerspruch zur Satzung des Verbandes stehen darf. Der wesentliche Unterschied der rechtlichen Selbständigkeit liegt in der Haftung. Bei rechtlich selbstständigen Untergliederungen haftet die Leitung der Jugendgruppe, während bei rechtlich unselbstständigen Gruppen der übergeordnete Jugendverband und dessen Vorstand haften.

Die Eintragung in das Vereinsregister macht aus einer Personenvereinigung eine juristische Person. Das hat juristische, also rechtliche Folgen. Macht ein eingetragener Verein Schulden, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Ist der Verein nicht eingetragen, also eine Personenvereinigung, haften im Zweifel die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen. Deswegen ist es meistens sinnvoller, einen Verein eintragen zu lassen.

Dafür benötigt man die beschlossene Satzung, das Protokoll und die Teilnehmer/innenliste der Gründungsversammlung. Der frisch gewählte Vorstand legt diese Unterlagen einem Notar vor, der sie beglaubigt und an das zuständige Amtsgericht weiterleitet. Dort wird der Verein ins Vereinsregister eingetragen. Da der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formale Vorgaben für Vereinssatzungen macht, ist es sinnvoll, den Entwurf der Satzung mit dem Amtsgericht zu besprechen, bevor man den Verein offiziell gründet. So kann man sich den Aufwand einer nachträglichen Satzungsänderung sparen. Weitere Sparmöglichkeiten bieten sich einer Jugendgruppe, die als gemeinnützig anerkannt ist oder beabsichtigt, diese Anerkennung zu beauftragen. In diesem Fall können die Kosten für die Eintragung in das Vereinsregister teilweise erlassen werden.

Bei Gemeinnützigkeit geht es vor allem um steuerliche und rechtliche Fragen. Sie ist nämlich die Voraussetzung dafür, dass ein Verein keine Körperschaftsteuer auf seine Einnahmen zahlen muss und Spendenquittungen ausstellen kann. Wer dem Allgemeinwohl dient, kann vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Die deutsche Abgabenordnung (AO) sieht unterschiedliche Vereinsziele als gemeinnützig an. Die Förderung der Jugendhilfe ist eines davon, so dass sich die meisten Jugendgruppen um eine Anerkennung bemühen können. Dafür ist es aber notwendig, dass sich bestimmte Formulierungen und Aufgaben, wie die Förderung der Jugendhilfe, in der Satzung wieder finden und auch im Alltag verfolgt werden. Ist die Gemeinnützigkeit anerkannt, müssen dem Finanzamt alle drei Jahre eine Steuererklärung sowie die Tätigkeitsberichte der letzten drei Jahren zur Überprüfung vorgelegt werden.

Das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) regelt in § 75, unter welchen Voraussetzungen man sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen lassen kann. Für Hamburger ist jedoch die Richtlinie für die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII ausschlaggebend, mit der die Vorgaben aus dem SGB für Hamburg umgesetzt werden. Wer sich anerkennen lassen will, muss vor allem auf dem Gebiet der Jugendhilfe arbeiten. Davon ist bei einer Jugendgruppe in der Regel auszugehen. Außerdem müssen gemeinnützige Ziele verfolgt werden. Das setzt nicht unbedingt voraus, dass die Gemeinnützigkeit der Jugendgruppe anerkannt wurde. Es setzt allerdings voraus, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt werden könnte. Denn letztlich werden die Ziele der Gruppe anhand der gleichen Vorgaben geprüft, die auch bei der Prüfung einer Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt gelten.

Ein weiteres Kriterium ist die Frage, ob die Gruppe fachlich und personell in der Lage ist, einen »nicht unwesentlichen Beitrag« im Bereich der Jugendhilfe zu leisten. Sicher geprüft werden kann das nur, wenn die Gruppe mehr als ein Jahr aktiv ist. Die Arbeit der Jugendgruppe wird unter anderem daran gemessen, was für Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, wie hoch die Zahl der Teilnehmer/innen war und wie es um die Anzahl und Ausbildung der Gruppenleiter/innen bestellt ist. Zu guter Letzt muss die Jugendgruppe versichern können, dass ihre Arbeit den Zielen des Grundgesetzes förderlich ist.

Damit ein Jugendverband in Hamburg als freier Träger anerkannt werden kann, muss er mindestens 20 aktive Mitglieder vorweisen können, die – solange sie keine leitenden Ämter ausüben – nicht älter als 27 Jahre sind. Sollte es sich bei dem Jugendverband um die Jugendorganisation eines Erwachsenenverbandes handeln, muss auch klar zu erkennen sein, dass der Jugendverband eigenständig ist.

Genau genommen muss man nicht als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sein, um Förderung aus öffentlichen Mitteln zu erhalten. Allerdings ist eine Förderung auf Dauer und über einzelne Maßnahmen hinaus nur möglich, wenn die eigene Gruppe als Jugendverband anerkannt worden ist. (ot)