Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 4-2009, Rubrik Titelthema

Von den Vereinten Nationen bis nach Hamburg

Rechtliche Grundlagen für die Partizipation junger Menschen im Überblick

Die Verankerung von Partizipationsrechten junger Menschen ist auf den ersten Blick gut bestellt. Partizipation ist sowohl völkerrechtlich – in der UN-Kinderrechtskonvention – als auch supranational – in der Europäischen Charta – normiert. Je näher man jedoch vom Allgemeinen ins Besondere, also von Proklamationen zur Verankerung von Partizipationsrechten vor Ort fortschreitet, umso dürrer werden die Bestimmungen. Welche Partizipationsmöglichkeiten junge Menschen in ihrer Lebenswelt haben, ist fraglos der Kern der Sache. In der Kommune oder Region findet eine Beteiligungskultur ihre Basis. Die spannende Frage ist daher, welche Elemente allgemeiner Partizipationsnormierungen den Weg in die kommunale Praxis gefunden haben und wo welche Leerstellen noch fortdauern. – punktum gibt daher einen Überblick von der völkerrechtlichen Verankerung der Partizipation bis hin zu den thematisch entsprechenden Ausführungen im Hamburger Bezirksverwaltungsgesetz. (jg)


A. Völkerrechtliche Grundlagen

Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (1989 verabschiedet, 1992 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert)

Artikel 12
(1)
Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
(Quelle: www.national-coalition.de/pdf/UN-Kinderrechtskonvention.pdf)


B. Europäische Union

Revidierte Europäische Charta der Beteiligung von Jugendlichen am Leben der Gemeinde und der Region (1993)

Präambel

Die aktive Beteiligung der Jugend an den Beschlüssen und Aktionen auf kommunaler und regionaler Ebene ist unverzichtbar, wenn wir Gesellschaften mit mehr Demokratie, mehr Solidarität und mehr Wohlergehen herbeiführen wollen. Eine Beteiligung am demokratischen Leben irgendeiner Gemeinschaft bedeutet nicht nur wählen und sich zur Wahl stellen, auch wenn dies wichtige Elemente sind. Sich als aktiver Bürger beteiligen heißt auch: das Recht, die Mittel, den Ort, die Möglichkeit und, wenn nötig, die gewünschte Unterstützung haben, um sich an den Entscheidungen zu beteiligen, Einfluss auf sie auszuüben und sich in Aktionen und Aktivitäten einzusetzen mit dem Ziel, eine bessere Gesellschaft aufzubauen.
57. [Um diese …] Politiken umsetzen zu können, müssen die Gemeinden und Regionen Strukturen oder Einrichtungen schaffen, die den Jugendlichen eine Beteiligung an den sie betreffenden Debatten und Beschlüssen ermöglichen.
59. Eine wahrhafte Beteiligung am Leben der Gemeinde und der Region muss darauf beruhen, dass sich die Jugendlichen der in ihrem Gemeinwesen im Gange befindlichen gesellschaftlichen und sozialen Veränderungen bewusst sind. Das bedingt das Vorhandensein einer ständigen Vertretung oder einer Struktur von der Art eines Jugendrates, -parlaments oder -forums.
60. Die Mitglieder solcher Strukturen könnten durch Wahlen oder durch Mandatierung aus Jugendorganisationen und/oder auf eigenen Wunsch hin bestellt sein und sollten die Kombination der soziologischen Merkmale des betreffenden Gemeinwesens möglichst genau repräsentieren.
(Quelle: Councel of Europe | https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=907485)


C. Rechtsgrundlagen der Bundesrepublik Deutschland

Baugesetzbuch
§ 1
Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: …
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung …

§ 3 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1)
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
(Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bbaug)

Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 8
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
(Quelle: www.gesetze-im-internet.de/sgb_8)


D. Hamburgisches Bezirksverwaltungsgesetz

§ 33
Das Bezirksamt muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu entwickelt das Bezirksamt geeignete Verfahren.
(Quelle: www.hamburg.de/grundlagen-bezirke/ 81600.html)