Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 4-2010, Rubrik Extras

Vom »Häufeln« und »Verteilen« – das neue Wahlrecht

So werden die Hamburgische Bürgerschaft und die Bezirksversammlungen gewählt – mit jeweils zehn Stimmen

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 7. Juli 2009 hat Hamburg ein stark personalisiertes Wahlrecht für die 121 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft und für die Bezirksversammlungen erhalten. Damit haben die Wähler/innen mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Abgeordnetenhäuser. Denn Stimmen können gehäufelt (kumuliert) an einen Kandidaten resp. Liste oder verteilt (panaschiert) an mehrere Kandidaten vergeben werden.

Wahl der Bürgerschaft
Die Wahlberechtigten können maximal zehn Stimmen vergeben, fünf Stimmen für die Kandidaten im Wahlkreis, fünf Stimmen für die Kandidaten oder Parteilisten auf der Landesliste.

• Auf dem roten Stimmzettel für die Wahlkreislisten kann man die fünf Stimmen beliebig auf die Kandidaten verteilen: a) mehrere Stimmen für einen Kandidaten anhäufen bzw. kumulieren, b) die fünf Stimmen an mehrere Kandidaten – sogar unterschiedlicher Parteien – verteilen bzw. panaschieren.
Die Mandate des Wahlkreises erhalten die Kandidaten in der Reihenfolge der für sie jeweils abgegebenen Stimmen.

• Auf dem gelben Stimmzettel für die Landeslisten sind ebenfalls die von den Parteien und Wählervereinigungen eingereichten Wahlvorschläge mit den Kandidaten abgedruckt. Die fünf Stimmen können auch hier nach Belieben verteilt werden. Drei Varianten sind möglich: Man kann a) einem Kandidaten mehrere Stimmen geben, oder b) die Stimmen auf mehrere Kandidaten verteilen; alternativ ist c) möglich, die Stimmen auch an die Partei oder Wählervereinigung selbst vergeben – und zwar ebenfalls unter Anhäufen oder Verteilen.
Je nachdem, wie viele Stimmen für die Partei selbst und wie viele Stimmen für die einzelnen Kandidaten abgegeben wurden, ergibt sich, welcher Kandidat über die Landesliste in die Bürgerschaft einzieht.

Wahl der Bezirksversammlungen
Das Wahlverfahren zu den Bezirksversammlungen ist weitgehend identisch mit dem zuvor dargestellten Bürgerschaftswahlrecht. Jeder Wahlberechtigte (auch EU-Bürger) hat wiederum zehn Stimmen, und zwar fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten (blau) und fünf Bezirksstimmen für die Wahl nach Bezirkslisten (grün). Die Stimmen können ebenfalls verteilt oder gehäuft vergeben werden.