Landesjugendring Hamburg e.V.
Heft 2-2020, Rubrik Vielfältige Jugendarbeit

Verbandliche Jugendarbeit in Hamburg unter Auflagen wieder möglich

Hamburger Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (gültig ab 27. Mai 2020)

Nach dem Lockdown in der Hochphase der Corona-Pandemie ist in Hamburg Jugendverbandsarbeit diesseits des virtuellen Raums unter strengen Auflagen seit Mai wieder möglich. Die zunächst geltende Beschränkung auf »Kinder und Jugendliche« (so in der Verordnung vom 12. Mai) wurde auf Initiative des Landesjugendrings Hamburg korrigiert und durch die Formulierung »junge Menschen« im jüngsten Verordnungstext (gültig ab 27. Mai 2020) ersetzt. Damit ist Beschränkung auf Minderjährige obsolet. Was zu beachten ist, hat der Senat in seiner Verordnung wie folgt beschrieben:

Ȥ 54 Jugendhilfe

(1) Die Durchführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit durch die Träger der Jugendhilfe ist zulässig. Eine betreute Kleingruppe darf höchstens 15 junge Menschen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 4 SGB VIII, umfassen und nicht mit jungen Menschen anderer Kleingruppen durchmischt werden. Bei der Durchführung der Angebote hat der jeweilige Träger der Jugendhilfe die Einhaltung eines von ihm erstellten und dokumentierten Schutzkonzepts zu gewährleisten, welches den Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 entspricht. Das Schutzkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anordnungen zum Infektionsschutz treffen.

(3) Der Träger hat die Kontaktdaten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Angabe des Datums zu dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzogen werden können. Die Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen.«

Ergänzend dazu schreibt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI): »Dadurch darf die Arbeit in den Jugendverbänden mit und für [junge Menschen] wieder durchgeführt werden – unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen, um Infektionen der Besucherinnen und Besucher wie der ehrenamtlich Tätigen und hauptamtlich Beschäftigten zu vermeiden. Voraussetzung für eine Öffnung ist die Entwicklung und Dokumentation eines Schutzkonzepts durch den jeweiligen Jugendverband, das insbesondere Vorgaben enthalten soll …

1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht in derselben Wohnung leben oder zwischen denen kein familienrechtliches Sorge- und Umgangsverhältnis besteht, durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen,

2. zu einer den räumlichen Verhältnissen angemessenen Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Einhaltung dieses Mindestabstands ermöglicht,

3. zum Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung sowie4. zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos.«

Die BASFI hat in Abstimmung mit der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) eine Orientierungshilfe zu den entsprechenden Themen vorgelegt, um u.a. den Jugendverbänden die Entwicklung eines solchen schriftlichen Konzepts zu erleichtern. Die Orientierungshilfe kann auf der Website des LJRs unter www.ljr-hh.de heruntergeladen werden.

Die BASFI geht davon aus, »dass Schutzkonzepte zunächst die wichtigsten Punkte enthalten, um den notwendigen Schutz zu gewährleisten. Sie sollen schrittweise aufgrund der Erfahrungen in der Praxis, der Gegebenheiten vor Ort und möglichst unter Beteiligung der jungen Menschen weiterentwickelt werden. Das Konzept muss weder von den zuständigen Gesundheitsämtern noch den Zuwendungsgebern genehmigt werden, es ist jedoch auf Verlangen vorzuzeigen.«

Nachfragen und Infos: BASFI | Anja Zeese | anja.zeese@basfi.hamburg.de | T. (040) 428 63 – 2407